
Der „Bunker“ diente zur Bestrafung von Diebstahl, aber auch von Vergehen des Lagerschutzes bei der Bewachung und unerlaubtem Kontakt zu anderen Inhaftierten. Auch der Besitz von Papier und Bleistiften konnte Grund für eine Einweisung in den „Bunker“ sein. Das vom Leiter des Lagerschutzes verhängte Strafmaß lag bei 3,5 – 10 Tagen bei halber Ration. Die Einweisung und das Strafmaß bestimmte der Lagerschutz selbst. Dabei musste er Vergehen, Dauer und Anzahl der Bestrafungen an die sowjetische Lagerleitung melden. In Einzelfällen ordnete sie eine Verlegung in den